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blaues auge

Abgeltung der Fortbildung

Pflichten durch die gesetzliche Fortbildungspflicht

Next up: L'OSO en Romandie 2026

Abgeltung der Fortbildung

Im Zusammenhang mit dem nationalen Fortbildungsreglement SwissOptom hat die OSO die arbeitsrechtliche Situation zur gesetzlichen Weiterbildungspflicht von Optometrist·innen juristisch prüfen lassen. Die Abklärung bestätigt, dass die gemäss GesBG vorgeschriebene Weiterbildung grundsätzlich als Arbeitszeit gilt. Arbeitgeber müssen die dafür aufgewendete Zeit somit entsprechend anrechnen – auch dann, wenn Weiterbildungen ausserhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden.

Weniger eindeutig ist die Rechtslage bei der Übernahme der Weiterbildungskosten. Gemäss juristischer Einschätzung sprechen zwar gute Argumente dafür, dass diese in der Regel vom Arbeitgeber getragen werden sollten, da die Weiterbildung eng mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Die Rechtslage ist jedoch nicht abschliessend geklärt und wird in der Fachliteratur unterschiedlich beurteilt. Bei beiden Fragen gilt: Gemeint ist jeweils ausschliesslich die reglementarisch vorgeschriebene Mindestweiterbildung im Umfang von 18 SOP pro Jahr.

Die juristische Empfehlung ist deshalb eindeutig: Die Rahmenbedingungen zu Weiterbildung, Arbeitszeit, Kostenübernahme und Genehmigungsprozessen sollten möglichst klar im Arbeitsvertrag oder in einem Betriebsreglement festgehalten werden. Dies schafft Transparenz und Rechtssicherheit für beide Seiten.

Hier findet sich die Aktennotiz unserer Rechtsvertretung, Lemann, Walz & Partner.